Vahle
Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann die Untersagung von Bildaufnahmen durch Angehörige der Presse rechtfertigen; das Landespressegesetz schließt die Anwendbarkeit der Polizei- und Ordnungsbehördengesetze nicht aus; die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG) ist nicht generell „polizeifest“.
Vahle, DSB 2012, 251 (Urteil vom 28.03.2012, 6 C 12/11)