LG Wuppertal
Der Schuldner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung hat ab Bekanntwerden der Verletzungshandlung und Abschluss der Unterlassungsverpflichtung unverzüglich eigene Recherchen zu weiteren unzulässigen Werbepräsentationen in gängigen Portalen durchzuführen und auf deren Löschung hinzuwirken. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Wuppertal, WRPL 2018, Heft 05, Online, - (Urteil vom 30.01.2018, 11 O 49/17)