VG Ansbach
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Abschrift des streitgegenständlichen Strafurteils mit dem gewünschten Schwärzungsumfang. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist nicht einschlägig, weil es sich beim Kläger um keinen Pressevertreter handelt. Der Kläger ist weder für einen Rundfunkveranstalter noch für einen Anbieter von einschlägigen Telemedien tätig, …
VG Ansbach, K&R 2019, 429-432 (Urteil vom 20.02.2019, 14 K 16.0157)