Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ist einerseits zwischen dem Interesse des Gesetzgebers auf Schutz von Leiharbeitnehmern und Arbeitskampfparität und eventuellen erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen der Arbeitgeberin auf der anderen Seite abzuwägen.
BVerfG, BB 2019, 1023-1024 (Beschluss vom 12.02.2019, 1 BvR 842/17)