Zur ordnungsgemäßen Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist es ausnahmsweise nicht erforderlich, die im Tenor erwähnten Anlagen mit zuzustellen, wenn diese der gerichtlichen Ausfertigung nicht beigefügt waren und die Anlagen keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Tenors haben (“insbesondere wie in Anlage...”).
OLG Thüringen, WRPL 2013, Heft 06, Online, - (Beschluss vom 04.03.2013, 2 W 502/12)