Das Kündigungsschutzgesetz schützt gegen Änderungen des Arbeitsvertrags, die der Arbeitgeber einseitig vornimmt, nicht jedoch gegen Änderungen der Arbeitszeit und/oder Höhe des Arbeitsentgelts durch tarifliche Regelungen.
Fuhlrott, BB 2010, 511-512 (Urteil vom 28.05.2009, 6 AZR 144/08)