VG Augsburg
Solange das Sportwettkonzessionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, vermag voraussichtlich das rein formale Fehlen der Konzession des Wettveranstalters im Sinne des § 4a GlüStV bzw. das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die vollständige Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen nicht zu rechtfertigen.
VG Augsburg, ZfWG 2016, 73 (Beschluss vom 24.11.2014, Au 5 S 14.1496)