OLG Koblenz
Abgasskandal-Geschädigte können im Fall der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB einen Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB haben. Nach der inhaltlich an § 199 Abs. 3 BGB angeglichenen eigenständigen Sonderregelung des § 852 Abs. 2 BGB verjährt der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
OLG Koblenz, BB 2021, 1234-1235 (Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20)