OLG Karlsruhe
Es ist zulässig, für einen Desinfektionsschaum mit den Angaben „hautfreundlich“, „sanft zur Haut“ oder „Hautverträglichkeit“ zu werben. Diese Angaben sind nicht gleichbedeutend mit den nach der Biozid-VO per se verbotenen Aussagen „ungiftig“ oder „unschädlich“. Denn sie relativieren das Risikopotential des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseignung nicht pauschal, …
OLG Karlsruhe, WRP 2023, 222-233 (Urteil vom 09.11.2022, 6 U 322/21)