OVG Hamburg
Personenbezogenen Daten deutscher Nutzer des Messenger-Dienstes W., der von der Antragstellerin übernommen wurde, dürfen von dieser nicht erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden, soweit und solange keine gegenüber der Antragstellerin durch den jeweiligen Betroffenen erteilte wirksame Einwilligung vorliegt. (Leitsatz der Redaktion)
OVG Hamburg, K&R 2018, 282-288 (Beschluss vom 26.02.2018, 5 Bs 93/17)