VG Gelsenkirchen
Legt ein Kläger zum Nachweis seines ernsthaften Bestrebens, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, eine Bestätigung eines Pachtinteressenten über eine getroffene Vereinbarung vor und erscheint dieses Vorbringen nachvollziehbar und wirtschaftlich plausibel, hindern bestehende Zweifel, ob es sich hierbei um einen im Nachhinein abgesprochenen Inhalt handelt, die Annahme eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellung ohne weitergehende Erkenntnisse nicht; diese letztlich aufzuklären bleibt unter Berücksichtigung der Funktion als Zulässigkeitsvoraussetzung im Verwaltungsstreitverfahren dem Amtshaftungsprozess vorbehalten.…
VG Gelsenkirchen, ZfWG 2016, 74 (Urteil vom 20.01.2015, 9 K 196/12)