Das Interesse eines Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt werden, rechtfertigt die Speicherung der Einwilligungserklärung.
LG Hamburg, DSB 2010, 25 (Urteil vom 23.12.2008, 312 O 362/08)