VGH München
Es stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn Brühwurstartikel, die unter Verwendung von Bruchware (Anschnitte, Retouren etc.) hergestellt worden sind, mit hervorhebenden Hinweisen wie „Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die zur Wiederverarbeitung gelangte Bruchware ihrerseits die Voraussetzungen für eine entsprechende Auslobung erfüllt.
VGH München, ZLR 2013, 616-627 (Urteil vom 13.03.2013, 9 B 09.2162)