§ 18a Abs. 1 LPlG SH ist verfassungsgemäß. Insbesondere steht die in § 18a LPlG getroffene Regelung nicht im Konflikt mit dem Kompetenztitel in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Die gemeindliche Planungshoheit wird durch die Norm nicht betroffen.
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