LG Saarbrücken
Angebotsformularen, deren Werbecharakter dadurch getarnt wird, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Dienstleistung sei bereits bestellt, fehlt es an einer hinreichend klaren und eindeutigen Erkennbarkeit. Sie stellen damit eine unzulässige Verschleierung des Werbecharakters und eine unzulässige Irreführung dar. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Saarbrücken, WRP 2015, 1161-1163 (Urteil vom 13.05.2015, 7 HKO 4/15)