LG Limburg
Jedenfalls ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss vor Kaufvertragsschluss über die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens aufklären, da es sich insofern um einen preisbildenden Faktor handelt. Der Verkäufer kann sich insofern auch regelmäßig nicht auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen.
LG Limburg, RAW 2018, 70-73 (Urteil vom 09.06.2017, 2 O 197/16)