LG Dortmund
a) Bei der Schadensberechnung hat das Gericht von der Möglichkeit des § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen, also die Höhe des entstandenen Schadens nach freier Überzeugung zu schätzen, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis steht.
LG Dortmund, BB 2020, 2575-2580 (Urteil vom 30.09.2020, 8 O 115/14)