VGH München
Da sich eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie Betriebseinstellung) für zurückliegende Zeiträume durch Zeitablauf erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist eine Anfechtungsklage insoweit nicht mehr zulässig; der Betroffene kann eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur noch über ein Feststellungsbegehren erreichen.
VGH München, WRP 2012, 620 (Urteil vom 12.01.2012, 10 BV 10.2271)