LG Stuttgart
Der Tatbestand der SEPA-Diskriminierung ist erfüllt, wenn es Kunden einer Versicherung in zwei Fällen nicht möglich ist, als Zahlungskonto für fällige Versicherungsbeiträge ein ausländisches SEPA-Konto anzugeben. Selbst wenn es sich um Einzelfälle handelt, fehlt diesen nicht die wettbewerbsrechtliche Relevanz. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Stuttgart, WRP 2021, 832 (Urteil vom 17.03.2021, 40 O 47/20 KfH)