Liegt eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel vor, müssen alle relevanten Informationen grundsätzlich bereits in der Werbung enthalten sein. Dazu gehört der Hinweis, dass die zu gewinnenden Gutscheine nicht bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln eingelöst werden können. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale).
LG Mühlhausen, WRPL 2016, Heft 06, Online, - (Urteil vom 03.12.2015, HK O 38/15)