LG Oldenburg
Rechtswahlklauseln, die ausschließlich das deutsche Recht als Vertragsgrundlage auch für Verträge mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, vorsehen, sind unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Klausel kann von Verbrauchern dahingehend verstanden werden, dass sie sich nicht mehr auf zwingendes Verbraucherschutzrecht ihres Herkunftsstaates berufen können. …
LG Oldenburg, WRP 2014, 1504-1505 (Urteil vom 11.06.2014, 5 O 908/14)