Schildert ein Immobilienmakler Lebenssituationen, die in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwerfen, zu deren Lösung der Werbende „Rat und Tat“ anbietet, werden Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 3 RDG beworben.
LG Wiesbaden, WRP 2020, 1508-1509 (Urteil vom 27.05.2020, 12 O 115/19)