OLG Düsseldorf
Die Vertragskonformität des Verhaltens eines Netzbetreibers unterliegt nicht deshalb einer umfassenden – den Zivilprozess ersetzenden – Überprüfung im Sinne des § 31 EnWG, weil der Inhalt des Lieferantenrahmenvertrags durch Festlegungen der Bundesnetzagentur vorgegeben wird. Das besondere Missbrauchsverfahren dient nicht dazu, die schuldrechtlichen Auswirkungen von Verstößen gegen die von § 31 EnWG erfassten Bestimmungen umfassend zu klären.…
OLG Düsseldorf, ZNERL 2022, Heft 06, Online, - ([unbekannt] vom 10.08.2022, VI-3 Kart 75/21)