VG Braunschweig
Die Auswahlentscheidung zwischen mehreren im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot örtlich miteinander konkurrierenden Spielhallen durfte für den Erlaubniszeitraum ab dem 1. Juli 2017 nicht ausschließlich oder vorrangig darauf gestützt werden, ob eine der Spielhallen (nicht) unter die Übergangsregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag fiel.
VG Braunschweig, ZfWG 2021, 119 (Urteil vom 07.02.2020, 1 A 1/17)