LG Braunschweig
Die Befristung von Gutscheinen für Teilleistungen einer Führerscheinausbildung auf 24 Monate ist unzulässig, weil sie die Verjährung des Erfüllungsanspruches in unzulässiger Weise verkürzt. Die im ungünstigsten Fall erfolgende Halbierung der gesetzlichen Verjährungsfrist kann auch nicht mit der im Angebot des Gutscheines liegenden Vergünstigung gerechtfertigt werden. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)…
LG Braunschweig, WRPL 2013, Heft 03, Online, - (Urteil vom 08.11.2012, 22 O 211/12)