Bei der Bewerbung des Verkaufs von neuen Kraftfahrzeugen muss auf den Umstand, dass es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um eine Tageszulassung handelt, deutlich hingewiesen werden. Die Angabe des Kürzels „TZ“ lediglich in der Fahrzeugbeschreibung reicht dazu nicht aus. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Regensburg, WRP 2013, 1674 (Urteil vom 04.07.2013, 1 HK O 821/13)