Bei der Befristung im Rahmen des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG BW handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 1 oder 2 LVwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung der Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG BW.
VG Stuttgart, ZfWG 2022, 215 (Beschluss vom 14.09.2021, 18 K 3812/21)