Vahle
Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hat entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz für kraft Gesetzes zu bestellende Datenschutzbeauftragte nach § 4 f Abs. 3 Satz 5 BDSG (Ausschluss einer ordentlichen Kündigung) erst dann eingreift, wenn der Arbeitnehmer durch schriftlichen Akt zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden ist.
Vahle, DSB 2014, 221-223 (Urteil vom 14.02.2014, 3 Sa 485/13)