LG Deggendorf
Eine Ortsbezogenheit, die den Verkauf von Waren an einem Sonntag rechtfertigt, liegt nur dann vor, wenn die Gegenstände entweder auf den Ort besonders Bezug nehmen oder in dem betreffenden Ort als Spezialität hergestellt werden, so dass sie von Fremden als charakteristisch für dieses Gebiet empfunden werden. Es reicht nicht aus, wenn nur auf Grund der bisherigen Vermarktung die Waren als charakteristisch für den Ort angesehen werden, …
LG Deggendorf, WRP 2014, 1126 (Urteil vom 28.05.2014, 1 HK O 11/13)