LG Mönchengladbach
Die Werbung für eine Marmelade mit den Angaben „klimaneutrales Produkt“ und „klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ ohne weiterführende Hinweise ist irreführend, wenn die Klimaneutralität lediglich bilanziell durch Kompensation erreicht wird. Denn in der konkreten Entscheidungssituation (Verkaufssituation im Supermarkt) bezieht der Verkehr diese Angaben auf das konkrete Produkt und erwartet daher eine klimaneutrale Herstellung. …
LG Mönchengladbach, WRP 2022, 781-783 (Urteil vom 25.02.2022, 8 O 17/21)