FG München
Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand im Allgemeinen als der prozessuale Anspruch durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d. h. den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet. Zu unterscheiden sind dabei vier mögliche Streitgegenstände, nämlich die anlasslose datenschutzrechliche Auskunft im Anwendungsbereich der DSGVO, …
FG München, StB 2022, 179-199 ([unbekannt] vom 21.10.2021, 15 K 1212/19)