Dem Netzbetreiber obliegt weder die Pflicht, den Anlagenbetreiber auf die Einhaltung von § 6 Abs. 1 EEG 2012 hinzuweisen, noch den Ausbau der erforderlichen technischen Einrichtungen von sich aus zu veranlassen.
OLG Braunschweig, ZNER 2015, 51-54 (Urteil vom 16.10.2014, 9 U 135/14)