LG Köln
Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Klägerin macht ausdrücklich und ausschließlich einen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen auf Grundlage der geschlossenen Vereinbarung geltend. Damit ist keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO verbunden. …
LG Köln, K&R 2023, 618-619 (Urteil vom 23.02.2023, 14 O 287/22)