OLG Stuttgart
§ 6 der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ist dahingehend auszulegen, dass in der Lebensversicherung bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der von Verträgen mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge nicht vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen sind.
OLG Stuttgart, WRPL 2022, Heft 4, Online, - (Urteil vom 03.02.2022, 2 U 117/20)