Trägt der Unterlassungsgläubiger qualifiziert zur Absendung der Abmahnung vor, ist es Sache des Unterlassungsschuldners, den Nachweis, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, zu erbringen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Heidelberg, WRP 2020, 136 (Beschluss vom 15.10.2019, 11 O 17/19)