Ein durch eine heterologe Insemination gezeugtes Kind hat ein (grund-) rechtlich besonders geschütztes Interesse an der Kenntnis seiner Abstammung; insoweit müssen die Rechtspositionen der beteiligten Ärzte und der in Betracht kommenden Samenspender zurücktreten.
Vahle, DSB 2013, 126 (Urteil vom 06.02.2013, I-14 U 7/12)