OLG München
Wenn in einem Parallelverfahren vor einem anderen Senat mit denselben Antragstellervertretern bereits Bedenken gegen die Art der Schadensdarstellung erhoben wurden, ist ein erneuter Hinweis gem. § 139 ZPO nicht mehr erforderlich. Denn die entsprechende Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten als Wissensvertreter muss sich der hiesige Antragsteller gem. § 166 BGB zurechnen lassen. …
OLG München, WRPL 2022, Heft 01, Online, - (Beschluss vom 16.11.2021, 8 W 1541/21)