LSG Hessen
Ein Arbeitsunfall gem. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.
LSG Hessen, BB 2019, 1913-1916 (Urteil vom 14.06.2019, 9 U 208/17)