LG Memmingen
Der eingetragene Kaufmann ist bei den im Internet erforderlichen Angaben zur Identität verpflichtet, mit seiner im Handelsregister eingetragenen Firma unter Verwendung des Zusatzes e. K. und der Angabe des Inhabers aufzutreten. Die Angabe eines “Vertretungsberechtigten” oder “gesetzlichen Vertreters” ist nicht ausreichend. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Memmingen, WRPL 2018, Heft 10, Online, - (Urteil vom 18.07.2018, 1 HK O 137/18)