AG Dortmund
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Versorgung mit Hör- und Sehfunk des ersten, zweiten und des – lokalen – dritten Programms zu. Bei breiten Bevölkerungsschichten zählt der Fernsehkonsum zu einer Hauptbeschäftigung in der Wohnung. Der Gebrauch der Wohnung ist deshalb bei fehlender Fernsehversorgung erheblich eingeschränkt. Die von der Klägerin geschuldete Miete für die Wohnung ist daher um 10 % der Bruttomiete gemindert, …
AG Dortmund, K&R 2019, 815-816 (Urteil vom 08.10.2019, 425 C 5770/19)