LG Darmstadt
Es ist unzulässig, Desinfektionsmittel mit der Angabe „haut-, augen- und schleimhautverträglich“ zu kennzeichnen. Diese Angabe stellt einen ähnlichen Hinweis wie der ausdrücklich nach der Biozid-VO verbotene Begriff „unschädlich“ dar, weil die Bezeichnung als „verträglich“ suggeriert, dass das Produkt die genannten Bereiche nicht schädigt. Die Kennzeichnung als „verträglich“ ist sogar noch weitreichender als der Begriff „unschädlich“, …
LG Darmstadt, WRP 2022, 261 (Urteil vom 26.10.2021, 22 O 155/20)