OLG Karlsruhe
Reicht der Beschwerdeführer eine nach § 345 Abs. 1 und 2 StPO iVm § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG frist- und formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung ein, die weder eine Verfahrens- noch eine Sachrüge gemäß den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO iVm § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG enthält – hier: bloße Bezugnahme auf früheren Schriftsatz –, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
OLG Karlsruhe, ZfWG 2016, 378-381 (Beschluss vom 06.06.2016, 2 (9) SsBs 144/16)