Vahle
Die Speicherung der Adresse eines Schuldners durch eine Auskunftei für Kreditauskünfte ist auch dann grundsätzlich zulässig, wenn sich bei der Schuldneradresse um die Anschrift einer Justizvollzugsanstalt handelt; demgemäß hat der Betroffene keinen Anspruch auf Löschung der der zu seiner Person gespeicherten Adresse gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Vahle, DSB 2011, 21 (Beschluss vom 27.05.2011, 10 C 221/11)