An die Annahme eines Härtefalls nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel keine Befreiung von den Anforderungen des § 25 GlüStV in Betracht kommt.
VG Lüneburg, ZfWG 2018, 79 (Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16)