Ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes setzt voraus, dass es mindestens eine konkrete Erwerbsmöglichkeit gab, die dem Arbeitnehmer während des von ihm beanspruchten Annahmeverzugslohnzeitraums bekannt war.
LAG Hamburg, SanB 2024, 93-95 (Urteil vom 06.03.2023, 8 Sa 51/22, 9 Ca 119/22)