LG Heidelberg
Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn stattdessen der Geocache an einem beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem Schicksal überlassen wird.
LG Heidelberg, InTeR 2014, 180-181 (Urteil vom 04.03.2013, 5 S 61/12)