LG Tübingen
Verwendet der Anbieter einer Immobilie in seinem Angebot auf einem Immobilienportal den ausdrücklichen und optisch hervorgehobenen Hinweis „Keine Makleranfragen“, 1584stellt die Kontaktaufnahme eines Maklers über den vom Betreiber des Immobilienportals zur Verfügung gestellten Service eine unzumutbare Belästigung dar. Denn der Hinweis im Inserat kann nicht anders verstanden werden, …
LG Tübingen, WRP 2022, 1583-1584 (Urteil vom 09.05.2022, 20 O 74/21)