VG Lüneburg
Ein Rechtsbehelf gegen die von § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG erfasste Entscheidung ist nur dann begründet, soweit der festgestellte Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die rechtsschutzsuchende Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Der Schutz von Menschen vor schädlichen Lärmeinwirkungen ist dann kein satzungsmäßig verfolgtes Ziel, wenn die Satzung nicht dem umfassenden Umweltschutz dient, …
VG Lüneburg, ZNER 2021, 235 ([unbekannt] vom 09.03.2021, 2 B 761/20)