VG Lüneburg
Ein Rechtsbehelf gegen die von § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG erfassten Entscheidung ist nur dann begründet, soweit der festgestellte Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die rechtsschutzsuchende Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Der Schutz von Menschen vor schädlichen Lärmeinwirkungen ist dann kein satzungsmäßig verfolgtes Ziel, wenn die Satzung nicht dem umfassenden Umweltschutz dient, …
VG Lüneburg, ZNERL 2021, Heft 02, Online, - ([unbekannt] vom 09.03.2021, 2 B 761/20)