Mit dem Ablauf der Übergangsfrist (und der Ablehnung der beantragten neuen Erlaubnis) ist die Fortführung des Spielbetriebes ab dem 1.7.2017 als unerlaubtes Glücksspiel einzustufen.
VG Darmstadt, ZfWG 2018, 334-335 (Beschluss vom 19.07.2017, 3 L 3472/17.DA)